Ob Sie als Privatperson oder als GmbH verkaufen, entscheidet in der Schweiz nicht überall dasselbe. In neun Kantonen zahlen beide. In siebzehn zahlt die Firma etwas anderes – und verliert dabei einen Vorteil, den viele übersehen.
Die Grundstückgewinnsteuer besteuert den Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie: Verkaufserlös minus Anlagekosten. Neun Kantone erheben sie von allen Verkäufern (monistisch), siebzehn nur von Privatpersonen (dualistisch) – dort versteuern GmbH und AG den Gewinn stattdessen in der ordentlichen Gewinnsteuer und haben deshalb keinen Besitzdauerrabatt.
Massgebend ist der Ort der Liegenschaft, nicht Ihr Wohnsitz oder der Firmensitz.
Umbau, Anbau, Standard-Hebung – nicht der laufende Unterhalt.
Notariat, Grundbuch, Makler, Inserate, Vorfälligkeitsentschädigung.
Andere Rechner nennen Ihnen eine Zahl. Wir tun es nicht, und das ist eine bewusste Entscheidung: Die Grundstückgewinnsteuer lässt sich nicht mit einem einzigen Prozentsatz je Kanton abbilden. Sie ist in den meisten Kantonen doppelt gestaffelt – progressiv nach Höhe des Gewinns und degressiv nach Besitzdauer –, und in mehreren Kantonen kommt ein kommunaler Faktor dazu. Zwei identische Gewinne im selben Kanton können deshalb unterschiedlich hoch besteuert werden.
Eine gerundete Zahl wäre in vielen Fällen um mehrere zehntausend Franken daneben. Wer danach seine Verkaufsentscheidung trifft, hat einen echten Schaden – und wir hätten ihn verursacht. Deshalb rechnet dieser Rechner das, was sich seriös rechnen lässt: Ihren steuerbaren Gewinn und welche Regeln auf Sie zutreffen. Die verbindliche Steuerberechnung macht das kantonale Steueramt, in vielen Kantonen kostenlos und vorab.
Die Schweiz kennt zwei Systeme, und welches gilt, entscheidet allein der Kanton, in dem die Liegenschaft liegt – nicht Ihr Wohnsitz und nicht der Sitz Ihrer Firma.
| System | Privatperson | GmbH / AG | Besitzdauerrabatt für die Firma |
|---|---|---|---|
| Monistisch 9 Kantone | Grundstückgewinnsteuer | Grundstückgewinnsteuer – der Grundstückgewinn wird aus dem ordentlichen Gewinn herausgelöst | ja |
| Dualistisch 17 Kantone | Grundstückgewinnsteuer | keine Grundstückgewinnsteuer – der Gewinn läuft in die ordentliche Gewinnsteuer | nein |
| Monistisch — GGSt für alle | Dualistisch — GGSt nur für Privatpersonen |
|---|---|
| Zürich, Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schwyz, Nidwalden, Uri, Jura, Tessin | Aargau, Luzern, Zug, St. Gallen, Graubünden, Wallis, Solothurn, Freiburg, Neuenburg, Genf, Waadt, Thurgau, Schaffhausen, Obwalden, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden |
Alle 26 Kantone haben wir im Detail dokumentiert — System, Handänderungssteuer, Notariat und Grundbuch, mit Gesetzesartikeln und Quellen: Zürich, Bern, Aargau, Luzern, Zug, St. Gallen, Schwyz, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Thurgau, Solothurn und Graubünden.
Stand August 2026. Der Thurgau hat 2013 vom monistischen ins dualistische System gewechselt – ältere Übersichten führen ihn teils noch falsch. Systemwechsel sind selten, aber möglich; im Zweifel beim kantonalen Steueramt nachfragen.
Der steuerbare Gewinn ist der Verkaufserlös minus die Anlagekosten. Am Erlös lässt sich wenig drehen – an den Anlagekosten schon, und zwar völlig legal, indem Sie belegen können, was Sie investiert haben.
Wo die Grundstückgewinnsteuer greift, ist sie fast überall nach Haltedauer gestaffelt. Kurze Besitzdauer wird mit einem Zuschlag belegt, lange Haltedauer mit einer Ermässigung.
Der Kanton Zürich schreibt es ausdrücklich fest: Bei einer Besitzdauer von weniger als einem Jahr erhöht sich die Steuer um 50 Prozent, bei weniger als zwei Jahren um 25 Prozent (§ 225 Absatz 2 Steuergesetz des Kantons Zürich). Andere Kantone kennen vergleichbare Zuschläge mit eigenen Schwellen und eigenen Sätzen. Umgekehrt beginnt die Ermässigung je nach Kanton nach etwa fünf Jahren und kann bei sehr langer Haltedauer die Hälfte der Steuer ausmachen.
Für Privatpersonen ist das ein echter Planungshebel. Für eine Firma nur dann, wenn die Liegenschaft in einem monistischen Kanton liegt – sonst existiert dieser Hebel gar nicht.
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