Was Sie beim Immobilienverkauf steuerlich gegenrechnen können

Am Verkaufspreis lässt sich wenig drehen. An den Anlagekosten schon – völlig legal, indem Sie belegen, was Sie über die Jahre investiert haben. Genau dort verschenken die meisten Verkäufer Geld.

Zuletzt geprüft: 5. August 2026 · Bellevue Estates GmbH, Pfäffikon SZ

Kurz beantwortet

Vom Verkaufserlös abziehbar sind der seinerzeitige Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen aus der gesamten Besitzdauer und die Kauf- wie Verkaufsnebenkosten – Notariat, Grundbuch, Maklerhonorar, Inserate und meist die Vorfälligkeitsentschädigung. Laufender Unterhalt zählt nicht. Was übrig bleibt, ist der steuerbare Grundstückgewinn.

Die Formel, um die es geht

Die Grundstückgewinnsteuer bemisst sich nicht am Verkaufspreis, sondern am Gewinn:

Jeder Franken, den Sie als Anlagekost belegen können, senkt den steuerbaren Gewinn um genau diesen Franken. Bei einem Grenzsteuersatz von beispielsweise 25 Prozent bedeutet eine belegte Investition von CHF 40'000 rund CHF 10'000 weniger Steuer. Das ist kein Trick, sondern die vorgesehene Systematik – sie funktioniert nur, wenn Sie die Belege haben.

Wie hoch Ihr steuerbarer Gewinn ist und welches System in Ihrem Kanton gilt, rechnet der Grundstückgewinnsteuer-Rechner aus.

Wertvermehrend oder werterhaltend: die entscheidende Unterscheidung

Nur wertvermehrende Aufwendungen erhöhen die Anlagekosten. Werterhaltender Unterhalt tut es nicht – er ist dafür bei vermieteten Objekten laufend abzugsfähig. Die Grenze verläuft entlang einer einfachen Frage: Haben Sie den bisherigen Zustand wiederhergestellt oder den Standard gehoben?

Die Zuordnung erfolgt nach der Substanz der Massnahme, nicht nach ihrer Bezeichnung auf der Rechnung.
Wertvermehrend – erhöht die AnlagekostenWerterhaltend – erhöht sie nicht
Anbau, Aufstockung, WintergartenReparatur eines bestehenden Bauteils
Neue Grundrissaufteilung, WanddurchbruchMalerarbeiten, Tapezieren
Erstmaliger Einbau (z. B. erste Klimaanlage, erster Cheminéeofen)Gleichwertiger Ersatz eines defekten Geräts
Hebung des Ausbaustandards über den bisherigenService, Wartung, Entkalkung
Energetische Verbesserung über den Vorzustand hinausErsatz gleicher Fenster durch gleichwertige
Erstmalige Umgebungsgestaltung, TerrassenbauGartenpflege, Rasenersatz

Der teuerste Fehler: die Pauschalrechnung

Wer eine Sanierung mit einer einzigen Position belegt – «Sanierung pauschal, CHF 180'000» –, überlässt dem Steueramt die Schätzung, welcher Anteil werterhaltend war. Diese Schätzung fällt selten grosszügig aus, und Sie tragen die Beweislast.

Verlangen Sie deshalb vom Handwerker oder Generalunternehmer eine nach Positionen aufgeschlüsselte Rechnung. Das kostet Sie nichts ausser der Bitte, und beim Verkauf ist es unmittelbar Geld wert. Am wirksamsten vereinbaren Sie es schon im Werkvertrag, nicht erst bei der Schlussrechnung.

Verkaufskosten: der Block, den viele vergessen

Nicht nur Investitionen zählen. Auch die Kosten des Verkaufs selbst mindern den Gewinn.

  • Maklerhonorar, sofern Sie eines bezahlen – in der Regel anrechenbar
  • Notariats- und Grundbuchgebühren, Ihr Anteil daran
  • Inseratskosten und Vermarktungsaufwand, inklusive Fotos und Unterlagen
  • Immobilienbewertung, wenn sie für den Verkauf erstellt wurde
  • Vorfälligkeitsentschädigung der Hypothek – in der Regel anrechenbar, sofern die Hypothek im Zuge des Verkaufs endgültig aufgelöst und nicht durch eine neue ersetzt wird
  • Kaufnebenkosten von damals – auch die Notariatskosten Ihres eigenen Kaufs erhöhen die Anlagekosten

Eine vollständige Aufstellung, wer welchen Posten trägt, steht im Ratgeber Kosten beim Immobilienverkauf.

Aufschub: wenn die Steuer gestundet statt erlassen wird

In bestimmten Konstellationen wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Aufgeschoben heisst nicht erlassen: Die latente Steuer wandert mit und wird beim nächsten steuerauslösenden Verkauf fällig – dann allerdings auf Basis der ursprünglichen Anlagekosten und der ursprünglichen Besitzdauer.

  • Erbgang, Erbteilung, Schenkung – die Steuer wandert auf die erwerbende Person
  • Güterrechtliche Auseinandersetzung unter Ehegatten, etwa bei Scheidung
  • Ersatzbeschaffung von selbstbewohntem Wohneigentum: Wer sein selbstbewohntes Haus verkauft und den Erlös innert angemessener Frist in ein neues selbstbewohntes Eigenheim in der Schweiz investiert, kann den Aufschub beanspruchen

Was für Firmen anders läuft

Verkauft eine GmbH oder AG, hängt alles am System des Kantons, in dem die Liegenschaft liegt.

  • Monistische Kantone (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schwyz, Nidwalden, Uri, Jura, Tessin): Auch die Firma zahlt Grundstückgewinnsteuer. Der Besitzdauerrabatt gilt für sie ebenso.
  • Dualistische Kantone (die übrigen 17): Die Firma zahlt keine Grundstückgewinnsteuer; der Gewinn läuft in die ordentliche Gewinnsteuer. Damit entfällt der Besitzdauerrabatt vollständig – längeres Halten senkt die Steuer dort nicht.

Zwei weitere Unterschiede, die in der Praxis zählen: Eine juristische Person zahlt keine Vermögenssteuer auf die Liegenschaft, sondern Kapitalsteuer auf ihr Eigenkapital. Und Abschreibungen, die während der Haltedauer den Gewinn gemindert haben, werden beim Verkauf in der Regel wieder aufgerechnet. Wer als Firma verkauft, gehört mit dieser Frage zur Treuhänderin – die Beträge rechtfertigen das Honorar um ein Vielfaches.

Was nicht funktioniert

Zum Schluss drei Vorstellungen, die aus dem Ausland herüberschwappen und in der Schweiz nicht greifen:

  • «Gewinn steuerfrei reinvestieren wie beim 1031-Exchange in den USA.» Der Aufschub bei Ersatzbeschaffung gilt in der Schweiz nur für selbstbewohntes Wohneigentum, nicht für Rendite- oder Handelsobjekte.
  • «Abschreibungen senken die Steuer dauerhaft.» Bei juristischen Personen werden vorgenommene Abschreibungen beim Verkauf in der Regel wieder aufgerechnet.
  • «Über eine Firma verkaufen spart die Grundstückgewinnsteuer.» In den neun monistischen Kantonen zahlt die Firma sie genauso. Und der Verkauf der Anteile einer Immobiliengesellschaft wird in mehreren Kantonen als wirtschaftliche Handänderung wie ein Grundstücksverkauf behandelt.
Häufige Fragen

Fragen zu diesem Thema

Welche Kosten mindern die Grundstückgewinnsteuer?
Der seinerzeitige Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen aus der gesamten Besitzdauer, die Kaufnebenkosten von damals sowie die Verkaufskosten – Maklerhonorar, Notariat, Grundbuch, Inserate und in der Regel die Vorfälligkeitsentschädigung. Laufender Unterhalt zählt nicht.
Was ist der Unterschied zwischen wertvermehrend und werterhaltend?
Wertvermehrend hebt den Standard oder schafft etwas Neues: Anbau, Aufstockung, neue Grundrisse, erstmaliger Einbau. Werterhaltend stellt den bisherigen Zustand wieder her: Reparatur, gleichwertiger Ersatz, Malerarbeiten, Service. Nur wertvermehrende Aufwendungen erhöhen die Anlagekosten.
Zählen alte Rechnungen noch?
Ja. Wertvermehrende Investitionen aus der gesamten Besitzdauer erhöhen die Anlagekosten, auch wenn sie zwanzig Jahre zurückliegen – vorausgesetzt, Sie können sie belegen. Ein Nachmittag im Ordner vor dem Verkauf ist oft mehrere tausend Franken wert.
Ist die Maklerprovision von der Grundstückgewinnsteuer abziehbar?
In der Regel ja, sie zählt zu den Verkaufskosten und mindert damit den steuerbaren Gewinn. Die genaue Handhabung unterscheidet sich kantonal – klären Sie sie mit Ihrer Gemeinde oder Ihrer Treuhänderin.
Was ist die Ersatzbeschaffung?
Wer selbstbewohntes Wohneigentum verkauft und den Erlös innert angemessener Frist in ein neues selbstbewohntes Eigenheim in der Schweiz investiert, kann einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beanspruchen. Sie gilt nicht für vermietete Rendite- oder für Handelsobjekte. Aufgeschoben heisst gestundet, nicht erlassen.
Zahlt eine GmbH weniger Steuern beim Immobilienverkauf?
Nicht pauschal. In den neun monistischen Kantonen zahlt auch die Firma Grundstückgewinnsteuer. In den 17 dualistischen läuft der Gewinn in die ordentliche Gewinnsteuer – dafür entfällt dort der Besitzdauerrabatt vollständig. Was günstiger ist, hängt von Kanton, Gewinnhöhe und Haltedauer ab.
Kann ich einen Verlust verrechnen?
Bei Verlust fällt keine Grundstückgewinnsteuer an, weil kein Gewinn besteht. Ob sich der Verlust anderweitig verrechnen lässt, unterscheidet sich stark nach Kanton und danach, ob Sie privat oder über eine Firma halten.
Wie belege ich wertvermehrende Investitionen am besten?
Mit nach Positionen aufgeschlüsselten Handwerkerrechnungen, ergänzt um Zahlungsbelege und allfällige Baubewilligungen. Eine Pauschalrechnung überlässt dem Steueramt die Schätzung des werterhaltenden Anteils – und diese fällt selten zu Ihren Gunsten aus.

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