Geerbtes Haus verkaufen: Die ersten Schritte, Steuern und der Weg aus der Erbengemeinschaft

Ein Erbfall bringt genug mit sich – der Verkauf des Elternhauses muss deshalb nicht kompliziert sein, aber geordnet. Dieser Ratgeber führt durch die ersten Wochen: Erbschein, Grundbuch, Erbengemeinschaft, Steuern – und wie Sie den Verkauf danach sauber abwickeln.

Zuletzt geprüft: 20. August 2026 · Bellevue Estates GmbH, Pfäffikon SZ

Kurz beantwortet

Nach dem Erbfall beantragen Sie zuerst die Erbenbescheinigung beim Erbschaftsamt – sie legt fest, wer erbt. Gehört das Haus mehreren Erben, braucht der Verkauf Einstimmigkeit, weil die Liegenschaft Gesamteigentum der Erbengemeinschaft ist (Art. 602 ZGB). Erbschaftssteuer zahlen Ehegatten nirgends und direkte Nachkommen in den meisten Kantonen nicht. Die Grundstückgewinnsteuer wird beim Erbgang nur aufgeschoben und beim Verkauf fällig – mit Anrechnung der Besitzdauer des Erblassers.

Die ersten Schritte nach dem Erbfall

Bevor irgendetwas verkauft werden kann, muss amtlich feststehen, wer erbt: Die Erbenbescheinigung – in einigen Kantonen Erbschein genannt – stellt das zuständige Erbschaftsamt oder Bezirksgericht aus, sobald klar ist, wer erbberechtigt ist und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Diese Urkunde ist die Voraussetzung für jede weitere Handlung am Grundbuch.

Die Ausschlagungsfrist ist ernst zu nehmen, wenn der Nachlass überschuldet sein könnte: Nach Artikel 567 ZGB haben Sie drei Monate ab Kenntnis des Erbfalls Zeit, die Erbschaft beim zuständigen Gericht auszuschlagen. Wer nichts unternimmt, gilt nach Fristablauf als Erbe – mitsamt allfälligen Schulden. Bei einem werthaltigen Haus mit normaler Hypothek ist das selten das Thema; bei unklarer Vermögenslage des Erblassers ist es die erste Abklärung.

Parallel lohnt es sich, die Unterlagen des Hauses zu sichern: Kaufvertrag von damals, Belege wertvermehrender Investitionen, Hypothekarverträge, Gebäudeversicherung. Genau diese Belege entscheiden später, wie hoch die Grundstückgewinnsteuer ausfällt.

Wenn mehrere erben: die Erbengemeinschaft

Erben mehrere Personen gemeinsam – etwa Sie und Ihre Geschwister –, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Nach Artikel 602 ZGB wird die Liegenschaft zu Gesamteigentum: Sie gehört allen gemeinsam, ohne dass jemand einen abgrenzbaren eigenen Anteil frei verkaufen könnte. Verkauf, Vermietung oder eine neue Hypothek brauchen deshalb die Zustimmung ausnahmslos aller Erben – eine Erbin mit kleiner Quote hat dasselbe Vetorecht wie ein Erbe mit der Hälfte.

Für die Praxis heisst das: Einigen Sie sich zuerst, inserieren Sie danach. Was bei Uneinigkeit hilft – vom Erbteilungsvertrag über Mediation bis zur Erbteilungsklage als letztem Mittel –, steht ausführlich im Ratgeber Haus aus einer Erbengemeinschaft verkaufen. An dieser Stelle genügt der Hinweis: Eine gerichtlich angeordnete Versteigerung erzielt in aller Regel einen deutlich tieferen Preis als ein geordneter Verkauf am freien Markt – Einigung lohnt sich finanziell für alle.

Die Grundbuch-Umschreibung: Wie die Erben Eigentümer werden

Mit dem Tod des Erblassers werden die Erben nicht automatisch einzeln im Grundbuch eingetragen. Zunächst wird die Erbengemeinschaft als Ganzes anstelle der verstorbenen Person eingetragen, belegt durch die Erbenbescheinigung. Erst mit der Erbteilung wird geklärt, wer die Liegenschaft übernimmt oder ob sie an Dritte verkauft wird.

  • Erbenbescheinigung oder Erbschein im Original
  • öffentlich beglaubigter Erbteilungsvertrag – oder bei Verkauf an Dritte ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag
  • Nachweis über bezahlte oder sichergestellte Grundstückgewinnsteuer
  • gegebenenfalls eine Vollmacht, falls eine Person die Anmeldung für alle Erben vornimmt

Verkaufen Sie direkt aus der Erbengemeinschaft an eine dritte Person, übernimmt das Notariat die Grundbuchanmeldung im Zuge der Beurkundung – Sie müssen also nicht zuerst selbst Eigentümer im Grundbuch werden, um verkaufen zu können.

Erbschaftssteuer in Kürze

Die Erbschaftssteuer ist kantonal geregelt – eine Bundessteuer auf Erbschaften gibt es nicht. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner ist in sämtlichen Kantonen befreit. Direkte Nachkommen sind mittlerweile in den meisten Kantonen ebenfalls steuerfrei; besteuert werden sie noch in Appenzell Innerrhoden, Luzern, Waadt und Neuenburg, dort allerdings meist mit tiefen Sätzen und namhaften Freibeträgen. Die Kantone Schwyz und Obwalden erheben generell keine Erbschaftssteuer, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.

Für den klassischen Fall – Kinder verkaufen das geerbte Elternhaus – bedeutet das: In der grossen Mehrheit der Kantone fällt keine Erbschaftssteuer an. Steuerlich relevant wird der Verkauf erst über die Grundstückgewinnsteuer. Die kantonalen Details stehen auf der Kantonsseite des Kantons, in dem die Liegenschaft liegt.

Beim Verkauf fällig: die Grundstückgewinnsteuer

Anders als die Erbschaftssteuer fällt die Grundstückgewinnsteuer beim Erbgang selbst nicht an – sie wird in jedem Kanton lediglich aufgeschoben, nicht erlassen. Erst wenn Sie das geerbte Haus verkaufen, wird sie fällig. Bemessungsgrundlage ist dann nicht der heutige Wert, sondern die Differenz zwischen Ihrem Verkaufspreis und dem Preis, den der Erblasser seinerzeit für Kauf oder Bau bezahlt hat, zuzüglich wertvermehrender Investitionen.

Gleichzeitig wird Ihnen die Besitzdauer des Erblassers angerechnet – ein Vorteil, weil die meisten Kantone bei langer Besitzdauer einen Abzug gewähren. Der steigt je nach Kanton bis zu seinem Maximum nach rund 20 (Zürich), 33 (Luzern) oder 35 Jahren (Bern). Hat der Erblasser das Haus vor 25 Jahren gekauft und es ist seither deutlich im Wert gestiegen, wird der gesamte Zuwachs seit diesem Kauf besteuert – gedämpft durch den Besitzdauerabzug für eben diese 25 Jahre.

Lassen Sie die Steuer von der kantonalen Steuerverwaltung oder einer Treuhandperson vorausrechnen, bevor Sie den Verkaufspreis festlegen – sie gehört in Ihre Netto-Rechnung. Eine erste Schätzung liefert der Grundstückgewinnsteuer-Rechner.

Der emotionale Teil, sachlich betrachtet

Beim Elternhaus verkaufen Sie mehr als Mauern: Kinderzimmer, Garten, das Regal im Keller. Das ist normal – und genau deshalb lohnt es sich, Entscheide von Gefühlen zu trennen, wo immer das geht. Drei Dinge helfen nachweislich: eine neutrale, für alle Erben nachvollziehbare Bewertung statt drei konkurrierender Meinungen; ein klarer Zeitplan, wer was bis wann entscheidet; und die ehrliche Rechnung, was das Haus kostet, solange es unverkauft steht.

Denn Blockade ist nicht gratis: Jeder Monat ohne Entscheid bedeutet weiterlaufende Nebenkosten, Gebäudeversicherung und Unterhalt, während das Kapital gebunden bleibt. Diese Rechnung – gepaart mit einem datenbasierten Marktwertbericht für CHF 189 – überzeugt in der Praxis häufiger als jedes juristische Argument, weil sie den Stillstand in Franken sichtbar macht. Umgekehrt gilt: Verkaufen Sie nicht unter selbstgemachtem Zeitdruck, wenn Sie ihn vermeiden können – ein geordneter Verkauf in sechs Monaten schlägt fast immer einen hastigen in sechs Wochen.

Praktischer Ablauf bis zum Verkauf

  1. Erbenbescheinigung beim Erbschaftsamt oder Bezirksgericht beantragen.
  2. Bei mehreren Erben: klären, ob verkauft wird oder ein Erbe übernimmt und die anderen auszahlt.
  3. Neutrale Bewertung einholen, damit alle von derselben Zahl ausgehen – etwa der Marktwertbericht.
  4. Unterlagen zusammenstellen: Kaufvertrag des Erblassers, Investitionsbelege, Hypothekarpapiere, Grundbuchauszug.
  5. Zuständigkeit regeln: wer kommuniziert mit Interessenten, führt Besichtigungen, wickelt die Vermarktung ab – etwa beim Inserieren.
  6. Verkauf abwickeln, Kaufvertrag öffentlich beurkunden lassen, Grundstückgewinnsteuer deklarieren.
  7. Erlös gemäss Erbquoten beziehungsweise Erbteilungsvertrag aufteilen.

Die Details zu jedem Schritt nach der Einigung – Unterlagen, Inserat, Besichtigungen, Beurkundung – finden Sie in der Hausverkauf-Checkliste.

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Thema

Kann ich ein geerbtes Haus sofort nach dem Erbfall verkaufen?
Praktisch nicht ganz: Zuerst braucht es die Erbenbescheinigung, die feststellt, wer erbberechtigt ist – ausgestellt vom zuständigen Erbschaftsamt oder Bezirksgericht, sobald die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Danach wird die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Erst mit diesen Schritten kann ein Verkauf an Dritte beurkundet werden. Erben mehrere, braucht es zusätzlich die Zustimmung aller.
Muss ich auf ein geerbtes Haus Erbschaftssteuer zahlen?
Das hängt vom Kanton und Ihrem Verwandtschaftsgrad ab. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner ist in allen Kantonen befreit. Direkte Nachkommen – Kinder und Enkel – sind in den meisten Kantonen ebenfalls steuerfrei; besteuert werden sie noch in Appenzell Innerrhoden, Luzern, Waadt und Neuenburg, dort meist mit tiefen Sätzen und Freibeträgen. Schwyz und Obwalden kennen gar keine Erbschaftssteuer.
Zählt die Besitzdauer des Erblassers für die Grundstückgewinnsteuer?
Ja. Weil die Grundstückgewinnsteuer beim Erbgang nur aufgeschoben wird, werden Ihnen die Besitzjahre des Erblassers angerechnet. Das ist meist ein Vorteil: Viele Kantone gewähren mit langer Besitzdauer einen Abzug, der je nach Kanton sein Maximum nach rund 20 bis 35 Jahren erreicht. Bemessungsgrundlage bleibt aber der Gewinn seit dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser, nicht erst seit dem Erbfall.
Was passiert, wenn ein Miterbe nicht verkaufen will?
Dann ist der Verkauf blockiert: Die geerbte Liegenschaft gehört allen Erben als Gesamteigentum (Art. 602 ZGB), ein Verkauf braucht Einstimmigkeit. Abgestufte Auswege sind Einigung oder Mediation, ein gerichtlich eingesetzter Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB und als letztes Mittel die Erbteilungsklage nach Art. 604 ZGB. Den ausführlichen Ablauf lesen Sie im Ratgeber Haus aus einer Erbengemeinschaft verkaufen.
Muss das Grundbuch vor dem Verkauf umgeschrieben werden?
Die Erben werden nicht automatisch einzeln eingetragen: Zunächst tritt die Erbengemeinschaft als Ganzes an die Stelle der verstorbenen Person im Grundbuch, belegt durch die Erbenbescheinigung. Für den Verkauf an Dritte braucht es anschliessend einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag; übernimmt ein Erbe das Haus selbst, einen Erbteilungsvertrag mit öffentlich beglaubigten Unterschriften aller Erben.

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