Notar und Grundbuch beim Hausverkauf: Wer zahlt was, und wie der Ablauf aussieht

Ohne öffentliche Beurkundung wechselt in der Schweiz kein Grundstück den Eigentümer – daran führt kein Weg vorbei, mit oder ohne Makler. Was Notariat und Grundbuch kosten, wer üblicherweise welchen Teil trägt und in welcher Reihenfolge alles läuft, steht hier.

Zuletzt geprüft: 20. August 2026 · Bellevue Estates GmbH, Pfäffikon SZ

Kurz beantwortet

Der Grundstückkaufvertrag muss in der Schweiz öffentlich beurkundet werden, sonst ist er nichtig. Je nach Kanton beurkundet ein Amtsnotariat oder eine freie Urkundsperson. Üblich ist, dass sich Käufer- und Verkäuferschaft Notariats- und Grundbuchgebühren hälftig teilen – zwingend ist das nicht, es gehört in den Kaufvertrag. Zusammen mit einer allfälligen Handänderungssteuer bewegen sich die Transaktionskosten je nach Kanton grob bei 2 bis 5 Prozent des Kaufpreises.

Warum ohne Beurkundung nichts läuft

Der Grundstückkaufvertrag muss nach Artikel 216 OR öffentlich beurkundet werden – ohne Beurkundung ist er nichtig, und ohne beurkundeten Vertrag findet keine Eintragung im Grundbuch statt. Erst mit diesem Eintrag, der sogenannten Handänderung, wechselt das Eigentum rechtlich. Handschlag, Reservationsvertrag oder ein unterschriebenes Papier vom Küchentisch reichen dafür nicht, sie haben allenfalls vertragliche Vorwirkung.

Diese Kosten fallen deshalb unabhängig davon an, ob Sie mit oder ohne Makler verkaufen – sie sind der nicht verhandelbare Kern jeder Eigentumsübertragung. Was sich kantonisch stark unterscheidet, ist, wer beurkundet und zu welchen Tarifen.

Amtsnotariat oder freies Notariat: Was in Ihrem Kanton gilt

Die Schweiz kennt zwei Systeme. Beim Amtsnotariat sind die Urkundspersonen kantonal angestellt und die Gebühren tarifiert; dieses System gilt unter anderem in Zürich und Schaffhausen. Beim freien Notariat arbeiten freiberufliche Notarinnen und Notare, deren Ansätze teils verhandelbar sind – so etwa in der Waadt, in Genf oder in Bern. Dazwischen gibt es Mischformen: In Schwyz etwa können Kaufverträge nur beim Amtsnotar des Kreises beurkundet werden, andere Urkunden auch bei freien Notaren.

Im Amtsnotariat gilt zusätzlich die Amtskreis-Pflicht: Zuständig ist das Notariat, in dessen Kreis die Liegenschaft liegt – Sie können den Notar nicht frei wählen. Im Kanton Zürich sind Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt sogar dieselbe Amtsstelle. Welches System für Ihre Liegenschaft gilt und wie die Gebühren dort aufgebaut sind, steht auf der Kantonsseite des jeweiligen Kantons.

Wer zahlt was: der Usus und Ihr Verhandlungsspielraum

Üblich ist, dass sich Käufer- und Verkäuferschaft Notariats- und Grundbuchgebühren hälftig teilen. Zwingend ist das nicht: Die Aufteilung ist Verhandlungssache und gehört ausdrücklich in den Kaufvertrag. In einem Verkäufermarkt tragen Käufer mitunter einen grösseren Anteil, in schwächeren Märkten umgekehrt.

  • Grundstückgewinnsteuer auf den Verkaufsgewinn – kantonal geregelt und meist der grösste Einzelposten
  • Löschung oder Übertragung des eigenen Schuldbriefs bei bestehender Hypothek
  • allfällige Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Auflösung der Festhypothek
  • der vereinbarte Anteil an Notariats- und Grundbuchgebühren, üblich die Hälfte

Bei der Handänderungssteuer ist die Zahlungspflicht teils gesetzlich festgelegt, teils frei vereinbar – je nach Kanton. Sie wird ohnehin nicht überall erhoben: Zürich, Aargau, Schwyz, Zug, Schaffhausen, Glarus, Tessin und Uri kennen sie nicht. Die vollständige Kostenliste mit allen Posten steht im Ratgeber Verkaufskosten einer Immobilie.

Die typischen Kostenblöcke im Überblick

Eine pauschale Schweizer Zahl gibt es nicht – die Tarife sind kantonal geregelt. Die folgende Tabelle zeigt die üblichen Grössenordnungen. Verbindlich ist nur, was der Kanton der Liegenschaft vorsieht.

Grössenordnungen, keine Zusagen. Die verbindlichen Tarife stehen in der Gebührenordnung des Kantons der Liegenschaft.
PostenGrössenordnungWer zahlt üblicherweise
Notariatsgebühren (Beurkundung)ca. 0,1 – 0,5 % des Kaufpreises; Beispiel Zürich: 1 ‰ des Verkehrswerts, mindestens CHF 100, zzgl. MwStmeist hälftig Käufer/Verkäufer
Grundbuchgebühren (Handänderung)ca. 1 – 2 ‰ des Kaufpreisesmeist hälftig Käufer/Verkäufer
Handänderungssteuer1 – 3 %, nur in einem Teil der Kantone; in AG, GL, SH, SZ, TI, UR, ZG, ZH abgeschafftje nach Kanton und Vereinbarung
Grundbuchauszugmeist CHF 20 – 30, beglaubigt zusätzlich rund CHF 20wer ihn bestellt
Löschung/Übertragung SchuldbriefGebühr des GrundbuchamtsVerkäufer

Ablauf: vom Kaufvertrag-Entwurf bis zum Grundbucheintrag

  1. Nach der Einigung mit der Käuferschaft beauftragen Sie das zuständige Notariat mit dem Entwurf des Kaufvertrags – im Amtsnotariat das Amt des Kreises, im freien Notariat eine Urkundsperson Ihrer Wahl.
  2. Das Notariat erstellt den Entwurf und holt die nötigen Auszüge selbst ein; Sie liefern die Unterlagen gemäss Hausverkauf-Checkliste.
  3. Beurkundungstermin mit beiden Parteien: Der Vertrag wird vorgelesen, Fragen werden beantwortet, dann unterzeichnen beide Seiten vor der Urkundsperson.
  4. Das Notariat meldet die Eigentumsübertragung dem Grundbuchamt an – erst mit diesem Eintrag ist die Handänderung vollzogen.
  5. Der Kaufpreis wird typischerweise über das Notariat abgewickelt; gleichzeitig werden die mutmassliche Grundstückgewinnsteuer sichergestellt und vereinbarte Gebühren verrechnet.

Zwischen Beurkundung und Grundbucheintrag kann einige Zeit vergehen – das ist normal und für beide Seiten unproblematisch, weil der beurkundete Vertrag die Rechtsfolgen bereits bindet.

Warum das Notariat Geld zurückbehält: die Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer besteuert nicht den Verkaufspreis, sondern den Gewinn: Verkaufserlös minus Anlagekosten. Sie trägt die Verkäuferschaft, und in mehreren Kantonen besteht dafür ein gesetzliches Grundpfandrecht – bleibt die Steuer unbezahlt, haftet die Liegenschaft, auch wenn sie längst der Käuferschaft gehört.

Deshalb behalten Notariate beim Verkauf häufig einen mutmasslichen Steuerbetrag aus dem Kaufpreis zurück oder verlangen eine Sicherstellung, bis die definitive Steuerveranlagung vorliegt. Einzelne Kantone schreiben die Sicherstellung ausdrücklich vor. Überrascht Sie das am Beurkundungstermin, ist es kein Willkürakt des Notars, sondern Kantonalsitte mit Gesetzesbasis. Wie hoch Ihre Steuer voraussichtlich ausfällt, zeigt der Grundstückgewinnsteuer-Rechner – verbindlich vorausrechnen lässt sie sich bei der Steuerverwaltung des Kantons.

Schuldbrief: Löschung oder Übertragung

Ist auf der Liegenschaft noch eine Hypothek eingetragen, braucht es einen Entscheid zum Schuldbrief: Entweder wird er nach Rückzahlung der Hypothek gelöscht, oder er wird – sofern die Bank mitspielt – auf die Käuferschaft übertragen, die eine neue Finanzierung darauf aufbaut. Beides löst eine Gebühr des Grundbuchamts aus, die üblicherweise die Verkäuferschaft trägt.

Lösen Sie eine laufende Festhypothek vor Ablauf auf, kann zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen – je nach Restlaufzeit und Zinsdifferenz ein erheblicher Betrag. Klären Sie die konkrete Höhe mit Ihrer Bank, bevor Sie einen Beurkundungstermin zusagen. Diese Entschädigung dürfen Sie bei der Grundstückgewinnsteuer in der Regel als Anlagekosten anrechnen, sofern die Hypothek im Zuge des Verkaufs endgültig aufgelöst wird.

Häufige Fragen

Fragen zu diesem Thema

Wer zahlt den Notar beim Hausverkauf in der Schweiz?
Üblich ist eine hälftige Teilung der Notariats- und Grundbuchgebühren zwischen Käufer- und Verkäuferschaft. Zwingend ist das nicht – die Aufteilung ist Verhandlungssache und gehört ausdrücklich in den Kaufvertrag. Was gesetzlich klar zulasten der Verkäuferschaft geht: die Grundstückgewinnsteuer und die Löschung oder Übertragung des eigenen Schuldbriefs.
Kann ich den Notar frei wählen?
Das hängt vom Kanton der Liegenschaft ab. In Kantonen mit Amtsnotariat – etwa Zürich und Schaffhausen – ist das Amtsnotariat des Kreises zwingend, in dem die Immobilie liegt; eine freie Wahl gibt es dort für Grundstücksgeschäfte nicht. In Kantonen mit freiem Notariat – etwa Waadt, Genf oder Bern – wählen Sie die Urkundsperson unter den im Kanton Zugelassenen frei. Mischformen wie in Schwyz sehen für Kaufverträge den Amtsnotar vor.
Was kostet die Beurkundung eines Kaufvertrags?
Die Grössenordnung liegt je nach Kanton und Kaufpreis bei rund 0,1 bis 0,5 Prozent des Kaufpreises. Beim Amtsnotariat sind die Gebühren tarifiert – im Kanton Zürich etwa 1 Promille des Verkehrswerts, mindestens CHF 100, zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei freien Notariaten sind die Ansätze teils verhandelbar. Eine verbindliche Zahl liefert nur der Kanton der Liegenschaft.
Was kostet der Grundbucheintrag (Handänderung)?
Die Grundbuchgebühren für die Eigentumsübertragung liegen typischerweise bei rund 1 bis 2 Promille des Kaufpreises, kantonal unterschiedlich tarifiert. Dazu kommen kleinere Posten wie ein Grundbuchauszug (meist CHF 20 bis 30, beglaubigt etwas mehr) und bei bestehender Hypothek die Gebühr für Löschung oder Übertragung des Schuldbriefs.
Wer zahlt die Handänderungssteuer – Käufer oder Verkäufer?
Das ist kantonal unterschiedlich geregelt: In manchen Kantonen schreibt das Gesetz die Käuferschaft vor, in anderen ist die Aufteilung frei und damit Verhandlungspunkt im Kaufvertrag. Wichtig vorab: Nicht alle Kantone erheben überhaupt eine Handänderungssteuer – unter anderem Zürich, Aargau, Schwyz, Zug, Schaffhausen, Glarus, Tessin und Uri haben sie abgeschafft. Wo sie erhoben wird, liegt sie meist bei 1 bis 3 Prozent des Kaufpreises.
Warum behält der Notar beim Verkauf Geld zurück?
Wegen der Grundstückgewinnsteuer: In mehreren Kantonen besteht dafür ein gesetzliches Grundpfandrecht – bleibt die Steuer unbezahlt, kann das Steueramt auf die Liegenschaft greifen, auch wenn sie längst der Käuferschaft gehört. Deshalb behalten Notariate den mutmasslichen Steuerbetrag beim Verkauf häufig zurück oder verlangen eine Sicherstellung, bis die Steuerveranlagung vorliegt.

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