Die Waadt rechnet die Grundstückgewinnsteuer rein über die Besitzdauer — und zählt selbstbewohnte Jahre doppelt. Die Fakten mit Gesetzesartikeln:
Im Kanton Waadt zahlen Privatpersonen eine Grundstückgewinnsteuer, die allein von der Besitzdauer abhängt: 30 Prozent im ersten Jahr, sinkend auf 7 Prozent ab 24 Jahren (Art. 72 LI) — und selbstbewohnte Jahre zählen doppelt. Eine GmbH zahlt stattdessen ordentliche Gewinnsteuer. Dazu kommt eine Handänderungssteuer von 2,2 Prozent, zu der die Gemeinde bis zu 50 Prozent Zuschlag erheben kann. Das Notariat ist frei: Sie wählen die Urkundsperson.
Reiner Besitzdauertarif, degressiv (Art. 72 LI): 30 % bis 1 Jahr, dann jährlich sinkend — 20 % bei 4–5 Jahren, 15 % bei 8–10 Jahren, 10 % bei 18–20 Jahren, 7 % ab 24 Jahren. Waadtländer Besonderheit: nachgewiesene Selbstbewohnungsjahre zählen doppelt. Freigrenze: Jahresgewinn unter CHF 5'000 steuerfrei (Art. 62 LI). Ein Fünftelplus des Ertrags (5/12) geht an die Gemeinde der Liegenschaft.
Kein separater Zuschlag — die kurze Besitzdauer ist über den hohen Einstiegssatz von 30 Prozent belastet (Art. 72 LI).
Degressive Staffel bis 7 % ab 24 Jahren; Selbstbewohnungsjahre zählen doppelt (Art. 72 Abs. 4 LI) — wer zwanzig Jahre selbst im Haus gewohnt hat, erreicht die tiefste Stufe rechnerisch früher.
Steueraufschub unter den üblichen Tatbeständen (Erbgang, Schenkung, güterrechtliche Übertragungen, Umstrukturierungen, Ersatzbeschaffung selbstbewohnten Wohneigentums); Details und Fristen erteilt die Administration cantonale des impôts.
Wie hoch Ihr steuerbarer Gewinn ist, rechnet der Grundstückgewinnsteuer-Rechner aus. Die verbindliche Steuerberechnung macht die kantonale Steuerverwaltung.
Die Waadt erhebt eine Handänderungssteuer von 2,2 Prozent des Kaufpreises, zu der die Gemeinde der Liegenschaft einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent festlegen kann. Prüfen Sie den Satz Ihrer Gemeinde vor dem Verkauf.
Die Waadt kennt das freiberufliche Notariat (Loi sur le notariat, RSV 178): Sie wählen die Notarin oder den Notar unter den im Kanton Zugelassenen frei.
Tarifiert nach kantonaler Gebührenordnung; die konkreten Ansätze erfährt die Urkundsperson.
Das Grundbuch wird durch die Grundbuchämter der Bezirke geführt; zuständig ist das Amt des Bezirks der Liegenschaft.
Beim zuständigen Grundbuchamt; als Eigentümer erhalten Sie den Auszug ohne Weiteres.
Der Ablauf selbst unterscheidet sich nicht vom Rest der Schweiz: bewerten, Unterlagen zusammenstellen, inserieren, besichtigen, verhandeln, beurkunden. Den vollständigen Weg beschreibt der Ratgeber Haus verkaufen ohne Makler, die Unterlagen die Checkliste.
Kantonal unterscheiden sich vor allem die Steuern und die Beurkundung — genau das steht weiter oben auf dieser Seite.
Die verbindliche Auskunft kommt von diesen Stellen, nicht von uns.
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