Genf hat die steilste Haltedauer-Staffel der Schweiz: 50 Prozent bei kurzem Besitz, 2 Prozent nach 25 Jahren — und eine Sonderregel, die sonst kein Kanton kennt. Die Fakten:
Im Kanton Genf zahlen Privatpersonen eine Grundstückgewinnsteuer, die allein von der Besitzdauer abhängt: 50 Prozent bei unter zwei Jahren, sinkend auf 2 Prozent ab 25 Jahren (Art. 84 LCP). Genfer Sonderregel: Die Steuer wird an die Einkommenssteuer angerechnet, wenn der Gewinn einkommenssteuerpflichtig ist (Art. 42 LIPP). Eine GmbH zahlt ordentliche Gewinnsteuer. Dazu kommt eine Handänderungssteuer von 3 Prozent. Das Notariat ist frei.
Reine Besitzdauerstaffel (Art. 84 LCP): 50 % bei unter 2 Jahren, 40 % (2–4), 30 % (4–6), 20 % (6–8), 15 % (8–10), 10 % (10–25) und 2 % ab 25 Jahren. Keine Gewinnprogression, keine kommunalen Zuschläge (Art. 87 LCP). Werden nach dem Kauf wertvermehrende Arbeiten getätigt, wird der Gewinn elementweise nach der jeweiligen Besitzdauer besteuert.
Kein Zuschlag nötig — der Einstiegssatz von 50 Prozent bei unter zwei Jahren ist der steilste der Schweiz.
Die gesamte Staffel ist Besitzdauer: von 50 Prozent bis auf 2 Prozent ab 25 Jahren (Art. 84 LCP).
Genfer Sonderregel (Art. 42 LIPP): Wird der Grundstückgewinn der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterstellt, wird die bereits erhobene Grundstückgewinnsteuer angerechnet oder der Überschuss zurückerstattet. Übrige Aufschubtatbestände (Erbgang, Ersatzbeschaffung) klärt die Administration fiscale cantonale.
Wie hoch Ihr steuerbarer Gewinn ist, rechnet der Grundstückgewinnsteuer-Rechner aus. Die verbindliche Steuerberechnung macht die kantonale Steuerverwaltung.
Genf erhebt eine Handänderungssteuer von 3 Prozent des Kaufpreises. Für bestimmte Konstellationen gelten reduzierte Sätze — Details liefert die Administration fiscale cantonale.
Genf kennt das freiberufliche Notariat (Loi sur le notariat, RSG E 6 05): freie Wahl unter den im Kanton zugelassenen Urkundspersonen.
Tarifiert nach kantonaler Gebührenordnung; konkrete Ansätze bei der Urkundsperson.
Das Grundbuch wird kantonal geführt (Office du registre foncier).
Beim Grundbuchamt; als Eigentümer erhalten Sie den Auszug ohne Weiteres.
Der Ablauf selbst unterscheidet sich nicht vom Rest der Schweiz: bewerten, Unterlagen zusammenstellen, inserieren, besichtigen, verhandeln, beurkunden. Den vollständigen Weg beschreibt der Ratgeber Haus verkaufen ohne Makler, die Unterlagen die Checkliste.
Kantonal unterscheiden sich vor allem die Steuern und die Beurkundung — genau das steht weiter oben auf dieser Seite.
Die verbindliche Auskunft kommt von diesen Stellen, nicht von uns.
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